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Mindestlohn und Auswirkung auf Minijobs

Mindestlohn von 8,50 € ab 01.01.2015

Besondere Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber bei Minijobs und in bestimmten Branchen.

Mit Wirkung zum 01.01.2015 führt die Bundesregierung den flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 € ein. Diese Grenze darf grundsätzlich nicht mehr unterschritten werden.

Der Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Bei Minijobs mit einem Stundenlohn unter 8,50 €, bei denen die Entgeltgrenze ausgeschöpft ist, besteht Handlungsbedarf.

Auch kommen auf die Arbeitgeber von Minijobs ab 2015 besondere Aufzeichnungspflichten zu. Ebenso wie auf Arbeitgeber der in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen (z.B. Bauleistungsunternehmen, Gaststätten oder Gebäudereingungsunternehmen). Hier sind für alle Arbeitnehmer die Stunden, die der Arbeitnehmer geleistet hat regelmäßig, spätestens 7 Tage nach Leistung der Arbeit, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahr aufzubewahren. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch das Hauptzollamt kontrolliert.